Tierhaltung in Eigentumswohnungen: Was erlaubt ist, was verboten ist und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen

Tierhaltung in Eigentumswohnungen: Was erlaubt ist, was verboten ist und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen

Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, denken Sie vielleicht, dass Sie alles tun können, was Sie wollen - schließlich sind Sie der Besitzer. Doch was ist, wenn Sie einen Hund oder eine Katze halten wollen, und die anderen Eigentümer dagegen sind? Oder wenn Sie ein Aquarium mit Zierfischen haben und plötzlich eine Abmahnung bekommen? Die Regelungen zur Tierhaltung in Eigentumswohnungen sind kompliziert, und viele wissen nicht, was wirklich erlaubt ist. Hier klären wir auf: Was dürfen Sie? Was dürfen andere Ihnen verbieten? Und wann haben Sie recht?

Generelles Verbot von Tieren? Das geht nicht

Eines ist klar: Ein generelles Verbot von Hunden, Katzen oder anderen Haustieren in einer Eigentumswohnung ist nicht rechtens, es sei denn, alle Eigentümer haben einvernehmlich und schriftlich in der Teilungserklärung oder Hausordnung zugestimmt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach bestätigt. Selbst wenn die Mehrheit der Eigentümer ein Verbot beschließt, bleibt es unwirksam, wenn nicht alle zustimmen. Das ist ein zentraler Unterschied zur Mietwohnung, wo der Vermieter das Halten von Tieren grundsätzlich verbieten kann - solange er keine unangemessene Belastung für andere beweist.

Warum ist das so? Weil das Eigentumsgesetz (WEG) den Eigentümer nicht schlechter stellen darf als einen Mieter. Ein Mieter darf in seiner Wohnung Kleintiere wie Hamster, Kaninchen oder Zierfische halten, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Dasselbe Prinzip gilt für Eigentümer: Wenn ein Tier nicht stört, nicht lärmst, nicht riecht und nicht gefährlich ist, kann es nicht einfach verboten werden - selbst wenn 9 von 10 Nachbarn es nicht mögen.

Was ist ein „Kleintier“? Und warum macht das einen Unterschied

Nicht alle Tiere sind gleich. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Kleintieren“ und „größeren“ oder „gefährlichen“ Tieren. Kleintiere sind solche, deren Haltung nicht sichtbar oder nicht spürbar für andere ist. Dazu gehören:

  • Aquarien mit Zierfischen
  • Kleintiergehege (Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen)
  • Vögel in Käfigen
  • Insekten wie Ameisenfarmen

Das Landgericht München hat 2021 entschieden, dass ein Verbot von Aquarien mit 10 Zierfischen rechtswidrig war - denn es gibt keinen Lärm, keinen Geruch, keine Abfälle, die in den Gemeinschaftsbereichen landen. Ein solches Tier ist so wenig störend wie ein Bücherregal. Wenn Ihr Nachbar ein Aquarium hat, ist das kein Grund für eine Beschwerde - und schon gar kein Grund für eine Abmahnung.

Anders sieht es bei Hunden und Katzen aus. Sie sind keine „Kleintiere“ im juristischen Sinn. Sie können Lärm machen, Böden beschmutzen, Kratzer hinterlassen oder im Treppenhaus Unruhe verursachen. Hier greift das Prinzip der Abwägung: Wie stark stört das Tier? Wie viele Tiere? Wie groß ist die Wohnung? Wie viele Nachbarn sind betroffen?

Hund in der Eigentumswohnung: Wie viele sind erlaubt?

Ein Hund ist der häufigste Streitpunkt in Eigentümergemeinschaften. Laut einer Umfrage des Deutschen Mieterbundes aus 2024 betreffen 73,5 Prozent aller Rechtsstreitigkeiten die Hundehaltung. Aber: Wie viele Hunde darf man halten?

Es gibt keine feste Zahl. Aber Gerichte orientieren sich an der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Ein Amtsgericht in München hat schon entschieden, dass die Haltung von zwei Hunden in einer 2,5-Zimmer-Wohnung über das Maß hinausgeht. Warum? Weil der Platz begrenzt ist, die Tiere Lärm machen und der Hundekot im Treppenhaus nicht wegzuräumen ist. Ein Hund pro Wohneinheit gilt als akzeptabel - zwei sind schon grenzwertig. Drei oder mehr? Dann ist ein Verbot sehr wahrscheinlich.

Wichtig: Es geht nicht nur um die Anzahl, sondern auch um das Verhalten. Ein ruhiger, gut erzogener Hund, der nie bellt und immer angeleint bleibt, wird viel eher akzeptiert als ein bellender, unkontrollierter Hund - selbst wenn er nur einer ist. Die Rechtsprechung prüft also: Art, Größe, Verhalten, Anzahl der Tiere, Größe der Wohnung, Zustand des Hauses, Alter der Nachbarn und bisherige Praxis.

Was ist mit Katzen? Und exotischen Tieren?

Katzen sind weniger problematisch als Hunde - aber auch sie können stören. Wer eine Katze hat, die ständig auf dem Balkon schreit, oder deren Kot im Garten landet, macht sich strafbar. Die meisten Gerichte akzeptieren eine oder zwei Katzen, solange sie nicht ständig laut sind und die Wohnung sauber bleibt.

Exotische Tiere wie Giftschlangen, Skorpione oder Affen sind eine andere Geschichte. Hier ist ein Verbot fast immer rechtens. Das Landgericht Berlin hat 2020 entschieden, dass ein Eigentümer die Haltung von drei Giftschlangen aufgeben musste. Warum? Weil andere Bewohner Angst hatten, dass ein Tier entweicht und jemand verletzt wird. Das ist keine bloße Ängstlichkeit - das ist eine begründete Gefahr. Solche Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn die Wohnung speziell dafür ausgelegt ist und alle Nachbarn ausdrücklich zustimmen. In fast allen Fällen ist das nicht der Fall.

Ein gut erzogener Hund in einer kleinen Wohnung, der keine Unordnung hinterlässt und legal gehalten wird.

Wie werden Regeln gemacht? Mehrheitsbeschluss oder Teilungserklärung?

Die meisten Hausordnungen enthalten Regelungen zur Tierhaltung. Aber wie kommen diese zustande? Es gibt zwei Wege:

  1. Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nach §15 WEG: Hier stimmen die Eigentümer ab. Ein einfaches Mehr reicht. Aber: Diese Beschlüsse dürfen nicht ein generelles Verbot verhängen. Sie können nur Einschränkungen festlegen: Maximal ein Hund, Hunde müssen im Treppenhaus angeleint sein, keine Tiere auf dem Dachboden, keine exotischen Tiere.
  2. Einvernehmliche Änderung der Teilungserklärung nach §23 WEG: Hier müssen alle Eigentümer zustimmen. Nur so kann ein generelles Verbot eingeführt werden - und selbst dann ist es fragwürdig, wenn es sich auf Kleintiere bezieht.

Ein Beispiel: Ein Eigentümer will in seiner Wohnung vier Hunde und vier Katzen halten. Die Versammlung beschließt mit 75 % Zustimmung, dass maximal zwei Tiere pro Wohnung erlaubt sind. Der Eigentümer klagt - und verliert. Der BGH hat 2012 klargestellt: So ein Beschluss ist rechtens. Es geht nicht um das Eigentum, sondern um den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Wer mehr als vernünftig nutzen will, muss zurückstecken.

Was tun, wenn man ein Verbot bekommt?

Sie haben einen Beschluss erhalten, der Ihnen die Haltung Ihres Hundes verbietet? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Prüfen Sie, ob der Beschluss rechtens ist. Wenn es sich um ein Aquarium, ein Hamstergitter oder eine Katze handelt, ist der Beschluss wahrscheinlich rechtswidrig. Dann können Sie ihn ignorieren - und bei Beschwerden darauf verweisen.
  • Führen Sie eine Anfechtungsklage ein. Wenn der Beschluss gegen größere Tiere geht, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe beim zuständigen Amtsgericht Klage einreichen. Sie müssen dann beweisen, dass Ihr Tier nicht stört. Ein Gutachten vom Tierarzt, Zeugenaussagen von Nachbarn, Fotos von sauberen Böden - das hilft.

Ein Fall aus Graz: Ein 72-jähriger Mann hielt seine Katze, die er seit 15 Jahren hatte. Nach dem Verkauf der Wohnung wurde er aufgefordert, sie abzugeben. Er klagte - und gewann. Das Gericht sagte: „Die Katze ist Teil seines Lebens. Sie stört niemanden. Wer sie nimmt, nimmt ihm sein letztes Lebenszeichen.“

Was Sie vor dem Kauf tun müssen

Bevor Sie eine Eigentumswohnung kaufen, prüfen Sie zwei Dokumente:

  1. Teilungserklärung - hier steht, ob ein generelles Verbot existiert (sehr selten).
  2. Hausordnung - hier stehen die konkreten Regeln: Wie viele Tiere? Wo dürfen sie sich bewegen? Was ist verboten?

Wenn die Hausordnung sagt: „Hunde sind verboten“, dann ist das nicht automatisch bindend - solange nicht alle Eigentümer zugestimmt haben. Aber wenn sie sagt: „Maximal ein Hund, immer angeleint im Treppenhaus“, dann müssen Sie das akzeptieren. Keine Ausreden. Keine Ausnahmen.

Ein Tipp: Fragen Sie den Verwalter, ob es in den letzten fünf Jahren Streitigkeiten wegen Tieren gab. Wenn ja - dann wird es später auch bei Ihnen schwierig werden.

Eine Waage, die erlaubte Kleintiere gegen gefährliche Exotiktiere abwägt — symbolisch für rechtliche Grenzen in Eigentumswohnungen.

Was passiert, wenn Sie gegen Regeln verstoßen?

Wenn Sie einen Hund halten, obwohl es verboten ist, und trotz Abmahnung weitermachen, kann der Verwalter Folgendes tun:

  • Eine Bußgeldverfügung aussprechen
  • Die Nutzungsunterlassung verlangen
  • Im Extremfall: Eine Zwangsgeldandrohung vor Gericht beantragen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat 2002 entschieden, dass der Bau eines Hundezwingers auf dem Gemeinschaftseigentum ohne Genehmigung sofort gestoppt werden muss - auch wenn der Eigentümer meint, er „nur ein bisschen“ bauen wolle. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn - sondern auch Geldstrafen.

Zukunft: Was wird sich ändern?

Die Rechtsprechung wird sich weiter verändern. Professor Klaus Vieweg von der Universität Göttingen sagt: „In Zukunft werden Gerichte noch stärker die psychologischen Bedürfnisse von Alleinstehenden und Senioren berücksichtigen.“ Ein Tier ist kein Luxus - für viele ist es die einzige soziale Bindung. Das wird in Urteilen immer wichtiger werden.

Aber: Exotische Tiere werden immer schwerer zu rechtfertigen sein. Die Angst vor Giftschlangen, Affen oder Skorpionen wird nicht weniger - und die Gerichte werden das nicht ignorieren.

Fazit: Sie haben Rechte - aber auch Pflichten

Die Wahrheit ist einfach: Sie dürfen Tiere halten - aber nur, wenn sie niemanden stören. Ein Aquarium? Kein Problem. Eine Katze? Meistens okay. Zwei Hunde? Fraglich. Vier Hunde und drei Katzen? Wahrscheinlich verboten. Giftschlange? Auf jeden Fall verboten.

Wenn Sie sich an die Regeln halten, haben Sie ein Recht auf Ihr Tier. Wenn Sie die Nachbarn belästigen, haben Sie kein Recht - und das wird das Gericht auch sagen. Prüfen Sie die Hausordnung vor dem Kauf. Halten Sie sich an die Regeln. Und wenn es Streit gibt: Holen Sie sich rechtlichen Rat - aber nicht, weil Sie wollen. Sondern weil Sie müssen.

Darf ich in meiner Eigentumswohnung einen Hund halten, wenn in der Hausordnung nichts steht?

Ja, Sie dürfen. Wenn in der Hausordnung oder Teilungserklärung kein Verbot steht, gilt das Prinzip der Eigentümerautonomie. Ein Hund ist erlaubt, solange er nicht stört - also nicht bellt, nicht schmutzig macht und nicht gefährlich ist. Ein generelles Verbot gibt es nicht, wenn nicht alle Eigentümer zugestimmt haben.

Kann die Eigentümerversammlung ein Verbot von Katzen beschließen?

Ja, aber nur, wenn die Katzen tatsächlich stören. Eine pauschale Regelung wie „Katzen sind verboten“ ist rechtswidrig. Die Versammlung kann nur konkrete Einschränkungen beschließen: z. B. „maximal eine Katze pro Wohnung“ oder „Katzen dürfen nicht auf den Balkonen sein“. Ein generelles Verbot ohne konkreten Grund ist nicht zulässig.

Muss ich meinen Nachbarn erlauben, eine Katze zu halten, obwohl ich Allergie habe?

Nein, Allergien allein reichen nicht, um eine Katze zu verbieten. Der BGH hat entschieden, dass eine Allergie nur dann ein Grund ist, wenn sie schwerwiegend ist und medizinisch nachgewiesen wird. Selbst dann muss der Tierhalter Maßnahmen ergreifen - z. B. die Katze nicht in den Treppenhaus laufen lassen, regelmäßig putzen, Filter verwenden. Ein Verbot ist nur möglich, wenn die Belastung über das Maß hinausgeht.

Darf ich einen Hundezwinger auf dem Gemeinschaftseigentum bauen?

Nein, das ist grundsätzlich verboten. Gemeinschaftseigentum (wie der Garten, der Dachboden oder der Hof) darf nicht für private Tierhaltung umgebaut werden - es sei denn, alle Eigentümer stimmen zu. Selbst dann ist ein Zwinger oft nicht erlaubt, weil er die Nutzung des Gemeinschaftseigentums verändert. Ein Hundekorb auf dem Balkon ist okay - ein Zwinger auf dem Hof nicht.

Was passiert, wenn ich ein Aquarium mit 50 Fischen halte und jemand meint, das sei zu viel?

Nichts. Ein Aquarium mit 50 Fischen ist legal, solange es nicht riecht, nicht lärmst und kein Wasser auf den Boden tropft. Das Landgericht München hat 2021 klargestellt: Die Anzahl der Fische ist irrelevant. Was zählt, ist die Störung. Ein Aquarium ist wie ein Bücherregal - es stört niemanden. Ein Verbot wäre rechtswidrig.

2 Kommentare

  • Philipp Cherubim
    Philipp Cherubim

    Also ich hab zwei Katzen und einen Hund, und seit drei Jahren hat noch nie jemand was gesagt. Der Hund bellt nie, die Katzen kratzen nicht an den Türen, und ich putze jeden Tag. Wenn die Nachbarn nicht mit dem Kopf durch die Wand wollen, warum dann so eine Scheiß-Abmahnung? Einfach mal die Luft rauslassen, Leute.

  • jill riveria
    jill riveria

    Ich find’s total wichtig, dass das endlich mal klargestellt wird. Ich hab ein Aquarium mit 30 Fischen – und nein, es riecht nicht, es tropft nicht, und ich hab’s seit 8 Jahren. Kein Mensch hat je was gesagt. Warum sollte jemand so ein kleines, friedliches Ding verbieten? Das ist doch keine Bedrohung, das ist Leben.

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