Stellen Sie sich vor, ein Interessent steht vor Ihrer Tür, um Ihre Wohnung zu sehen. Er ist freundlich, pünktlich und hat Interesse. Doch bevor er die Hand zur Begrüßung reicht, ziehen Sie einen dicken Fragebogen aus der Tasche und verlangen sofort seinen letzten Gehaltsabrechnungsnachweis. Klingt vertraut? Für viele private Vermieter in Deutschland ist das noch immer Standard - doch rechtlich gesehen ist es oft ein Minenfeld.
Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) hat seit Mai 2018 die Spielregeln für die Vermietung von Wohnraum grundlegend geändert. Viele Vermieter wissen nicht genau, welche Daten sie wann erheben dürfen. Das Ergebnis? Entweder wird zu viel gefragt und man riskiert Bußgelder, oder zu wenig, was im Streitfall zu Problemen führt. In Leipzig und überall in Deutschland gilt: Der Schutz personenbezogener Daten beginnt bereits beim ersten Händedruck, nicht erst bei der Vertragsunterschrift.
| Phase | Erlaubte Daten | Rechtsgrundlage | Typische Fehler |
|---|---|---|---|
| 1. Terminvereinbarung | Name, Vorname, Telefonnummer/E-Mail | Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) | Gehalt, Familienstand, Haustiere vor Besichtigung |
| 2. Während der Besichtigung | Name, Anschrift, Ausweisprüfung (optional) | Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) | Umfassende Finanzfragen am Küchentisch |
| 3. Konkrete Bewerbung | Einkommen, Arbeitgeber, Bonität, Referenzen | Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) | Fragen zu Religion, Gesundheitsdaten, Kontostand |
Warum die alte Praxis oft nicht mehr funktioniert
Lange Zeit galt im deutschen Mietrecht eine Art "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"-Mentalität, kombiniert mit dem Wunsch des Vermieters, so früh wie möglich sicherzugehen, dass der Mieter zahlen kann. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden, hat jedoch klargestellt, dass dieses berechtigte Interesse an einer Prüfung der Bonität gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden muss. Ein entscheidender Punkt dabei ist die Verhältnismäßigkeit. Wenn Sie jemandem nur zeigen wollen, wie das Bad aussieht, brauchen Sie dafür weder seine Steuer-ID noch den Namen seines aktuellen Arbeitgebers.
Das Problem ist subtil. Viele Vermieter denken, sie handeln im Sinne des Mieters, wenn sie die "unangenehmen Fragen" schnell hinter sich bringen. Aber juristisch gesehen erzeugen Sie damit einen Druck, der die Freiwilligkeit der Datengabe untergräbt. Prof. Dr. Christian Solmecke, Experte für IT-Recht, wies bereits 2023 darauf hin, dass über 60 % der Vermieter unzulässige Daten erheben, bevor überhaupt feststeht, ob der Interessent ernsthaft mieten will. Das Risiko? Es geht nicht nur um theoretische Prinzipien. Im Jahr 2023 verhängte die Berliner Datenschutzbehörde allein im ersten Halbjahr 17 Bußgelder im Wohnungssektor. Ein Beispiel: Eine Immobilienfirma musste 8.500 Euro zahlen, weil sie vor der Besichtigung umfassende Gehaltsnachweise verlangte.
Phase 1: Der erste Kontakt und die Terminfindung
Alles beginnt mit einer E-Mail oder einem Anruf. Hier ist die Rechtslage eigentlich klar, aber in der Praxis oft missachtet. Wenn Sie einen Besichtigungstermin vereinbaren, benötigen Sie nur die Kontaktdaten, um diesen Termin zu koordinieren. Name, Vorname und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse reichen völlig aus. Warum? Weil die Rechtsgrundlage hier meist das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO ist. Ihr Interesse daran, den Termin zu organisieren, rechtfertigt die Speicherung dieser minimalen Daten.
Aber was ist mit der berüchtigten "Mieterselbstauskunft"? Darf ich die schon vor der Besichtigung verschicken? Die Antwort lautet: Meistens nein. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Wohnung noch vermietet ist und Sie die Termine strikt steuern müssen, darf eine eingeschränkte Form der Selbstauskunft angefordert werden. Und selbst dann gilt: Kein Gehalt, keine Bankdaten. Die Hamburger Datenschutzaufsicht stellte in einer Leitlinie klar, dass bei offenen Besichtigungsterminen, bei denen jeder vorbeikommen kann, wirklich nur Name und Telefon dokumentiert werden dürfen. Wer hier zu gierig fragt, signalisiert dem Interessenten oft auch Misstrauen - und das wirkt selten sympathisch.
Phase 2: Die Besichtigung selbst - Vorsicht am Küchentisch
Der Interessent steht nun in Ihrer Küche. Sie führen durch die Räume, erklären die Heizung und erzählen vielleicht etwas über die Nachbarschaft. Jetzt ist die Versuchung groß, locker ins Gespräch zu kommen: "Und, was machen Sie beruflich?" oder "Wie hoch ist denn ihr Nettoeinkommen ungefähr?" Hier müssen Sie aufpassen. Während der reinen Besichtigung dient die Datenerhebung primär der Sicherheit und Identifikation. Sie dürfen den Personalausweis sehen, um sicherzustellen, dass die Person auch diejenige ist, die den Termin gebucht hat. Das ist erlaubt und sinnvoll.
Aber finanzielle Details? Fehlanzeige. Das Landgericht Berlin urteilte 2021 (Az: 16 O 441/20), dass es unverhältnismäßig ist, während der Besichtigung umfassende Angaben zur wirtschaftlichen Situation zu erfragen. Warum? Weil der Interessent noch gar nicht entschieden hat, ob er die Wohnung haben will. Er prüft gerade erst, ob die Wohnung zu ihm passt. Ihm jetzt schon tief in die Geldbörse zu schauen, verletzt seine Privatsphäre. Ein guter Tipp: Halten Sie sich an Fakten zum Objekt. Fragen Sie lieber: "Passt die Größe für Ihren Bedarf?" statt "Können Sie sich das leisten?" Letzteres ergibt sich ohnehin später aus den Unterlagen.
Phase 3: Die konkrete Bewerbung - Hier wird es ernst
Sobald der Interessent sagt: "Ja, ich möchte die Wohnung gerne mieten", ändert sich die rechtliche Lage schlagartig. Jetzt wechseln wir von der Phase des berechtigten Interesses zur Vertragsanbahnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO. Ab diesem Moment dürfen Sie deutlich mehr wissen. Sie brauchen Informationen, um die Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Dazu gehören:
- Nettoeinkommen (oft via Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate)
- Arbeitgeberangaben und Beschäftigungsstatus
- Mieterbonitätsauskünfte (z.B. von Schufa, Creditreform oder Bürgel)
- Angaben zu bisherigen Mietverhältnissen (Mietschuldenfreiheitserklärung)
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen "Interesse bekunden" und "Vertrag unterschreiben". Der Verband deutscher Verwaltungs- und Immobilienwirtschaft (VDIV) betont, dass harte Beweise wie konkrete Gehaltsnachweise idealerweise erst mit dem Verhandlungsprotokoll oder dem Mietvertragsentwurf eingereicht werden sollten. Aber bereits bei der Bewerbung darf danach gefragt werden. Was aber weiterhin tabu bleibt, sind Fragen, die nichts mit der Miete zu tun haben. Fragen nach dem Familienstand (außer es geht um die Personenanzahl im Haushalt), religiösen Überzeugungen oder konkreten Gesundheitsdaten sind unzulässig. Auch der exakte Kontostand ist irrelevant; wichtig ist nur, ob regelmäßige Eingänge vorhanden sind.
Informationspflichten: Der Artikel 13 als Schutzschild
Viele Vermieter vergessen einen entscheidenden Schritt: Die Transparenz. Bevor Sie irgendwelche Daten sammeln, müssen Sie den Interessenten informieren. Das regelt Artikel 13 der DSGVO. Sie müssen schriftlich (oder digital) darlegen:
- Zweck: Warum speichern wir diese Daten? (Antwort: Zur Prüfung der Eignung als Mieter und zur Vertragsgestaltung.)
- Rechtsgrundlage: Auf welcher Basis passiert das? (Antwort: Berechtigtes Interesse bzw. Vertragsanbahnung.)
- Speicherdauer: Wie lange bleiben die Daten liegen? (Tipp: Bei Ablehnung sollten die Daten innerhalb weniger Wochen gelöscht werden, sofern keine Klage droht.)
- Empfänger: Wer sieht die Daten noch? (Z.B. Hausverwaltung, Inkassodienstleister bei Bonitätsprüfung.)
Ein Muster-Informationsschreiben, wie es der Haus & Grund Verband empfiehlt, ist kein bürokratischer Unsinn, sondern Ihr bester Freund im Streitfall. Wenn ein abgelehnter Bewerber behauptet, Sie hätten seine Daten missbraucht, können Sie mit diesem Blatt Papier belegen, dass alles korrekt lief. Ohne dieses Schreiben haften Sie schneller, als Ihnen lieb ist.
Digitale Tools und neue Risiken
Die Welt dreht sich weiter, und die Vermietung wird digitaler. Videobesichtigungen per Zoom oder Skype sind längst etabliert. Doch auch hier lauern DSGVO-Fallen. Wenn Sie eine Videokonferenz aufzeichnen, müssen Sie dies vorher ankündigen und die ausdrückliche Einwilligung aller Teilnehmer einholen. Eine stille Aufnahme ist ein grober Verstoß. Ebenso wichtig: Nutzen Sie keine kostenlosen, unsicheren Messenger-Dienste für den Austausch sensibler Dokumente wie Gehaltsabrechnungen. WhatsApp ist zwar praktisch, aber für den professionellen Dokumentenaustausch oft datenschutzrechtlich bedenklich, da Metadaten gesammelt werden.
Experten warnen zudem vor algorithmischen Verzerrungen. Wenn Sie Software nutzen, die automatisch评分 (Scoring) für Bewerber berechnet, müssen Sie sicherstellen, dass keine diskriminierenden Kriterien unbemerkt einfließen. Die DSK hat hier strenge Kontrollmechanismen gefordert. Bleiben Sie also menschlich in der Entscheidung, auch wenn die Technik hilft.
Praktische Checkliste für Vermieter
Um auf der sicheren Seite zu sein, folgen Sie diesem einfachen Ablaufplan:
- Anfrage: Nur Name und Kontakt speichern. Keine weiteren Daten.
- Einladung: Senden Sie das Informationsblatt nach Art. 13 DSGVO mit.
- Besichtigung: Prüfen Sie ggf. den Ausweis. Stellen Sie Fragen zum Wohnbedarf, nicht zum Geldbeutel.
- Bewerbung: Fordern Sie jetzt die Mieterselbstauskunft mit Einkommensnachweisen an.
- Entscheidung: Leiten Sie die Daten nur an Dritte weiter, wenn nötig (z.B. Schufa).
- Absage: Löschen Sie die Daten des abgelehnten Bewerbers zeitnah.
Es mag mühsam klingen, jeden Schritt datenschutzkonform zu gestalten. Aber bedenken Sie: Die Alternative ist teurer. Neben Bußgeldern drohen auch Imageschäden. Ein Mieter, der sich datentechnisch ausgeplündert fühlt, erzählt das weiter. Und in Zeiten von Bewertungsportalen ist Reputation bares Geld wert.
Darf ich vor der Besichtigung schon eine Schufa-Auskunft verlangen?
Grundsätzlich nein. Die Schufa-Auskunft gehört zur Phase der konkreten Bewerbung (Vertragsanbahnung). Vor der Besichtigung ist sie meist unverhältnismäßig, da noch kein ernsthaftes Vertragsinteresse vorliegt. Ausnahme: Sehr wenige Wohnungen bei extrem hoher Nachfrage, aber auch dann sollte die Anfrage transparent begründet werden.
Muss ich die Daten abgelehnter Bewerber löschen?
Ja, das Prinzip der Speicherbegrenzung verlangt es. Speichern Sie die Daten nur so lange, wie sie benötigt werden. Bei einer Absage ohne weitere Schritte (wie Klageandrohung) sollten die personenbezogenen Daten innerhalb weniger Wochen gelöscht werden. Eine anonymisierte Statistik (z.B. "Bewerber X abgelehnt") ist zulässig.
Was passiert, wenn ich zu viele Daten frage?
Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Dies kann zu Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten führen. Diese können Verwarnungen aussprechen oder Bußgelder verhängen. Zudem ist die Einwilligung des Mieters unwirksam, wenn er die Daten nur gibt, weil er sonst keine Chance auf die Wohnung hat (Kopplungsverbot).
Dürfen Fragen zum Rauchverhalten gestellt werden?
Ja, das ist zulässig und sogar empfohlen. Rauchen beeinflusst den Zustand der Wohnung und die Nebenkosten (Reinigung). Es ist ein sachlicher Grund, der direkt mit der Mietsache zu tun hat, im Gegensatz zu Fragen nach dem Hobby oder der politischen Einstellung.
Brauche ich eine separate Einwilligung für die Fotos der Wohnung?
Nein, für die Veröffentlichung von Wohnungsfotos auf Portalen brauchen Sie keine Einwilligung der Interessenten. Aber: Wenn Sie Fotos von den Interessenten machen (z.B. für interne Akten), brauchen Sie deren Einwilligung. Seien Sie hier vorsichtig und machen Sie Bilder nur, wenn es wirklich nötig ist.